OLG Dresden - Beschluss vom 04.11.2019
4 U 1797/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 ; VVG § 115; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2239/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAnscheinsbeweis zu Lasten eines in einen Kreisverkehr Einfahrenden

OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 1797/19

DRsp Nr. 2020/1630

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Anscheinsbeweis zu Lasten eines in einen Kreisverkehr Einfahrenden

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt. Dagegen ist er ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet, auch wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 5.474,61 € festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 ; VVG § 115; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe: