OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2021
1 U 122/20
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2021, 476
r+s 2021, 352
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 20/20

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKollision eines Rettungswagens mit einem in einer Kurve geparkten PkwKriterien für eine Haftungsverteilung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 122/20

DRsp Nr. 2021/8286

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kollision eines Rettungswagens mit einem in einer Kurve geparkten Pkw Kriterien für eine Haftungsverteilung

1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.2. Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient. §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO; § 17 Abs. 1, 2 StVG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (2b O 20/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.