OLG Dresden - Beschluss vom 25.06.2019
4 U 580/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 113/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallÜberfahren einer durchgezogenen LinieUnberechtigte Benutzung einer Busspur

OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 580/19

DRsp Nr. 2019/13364

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Überfahren einer durchgezogenen Linie Unberechtigte Benutzung einer Busspur

1. Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat. 2. Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur, kann gegenüber einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen. 3. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist in Ermangelung besonderer Umstände eine Haftungsquote von 2/3 für den Geradeausfahrenden nicht zu beanstanden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 13.08.2019, 10:30 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.742,88 € festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2;

Gründe: