OLG Brandenburg - Urteil vom 16.04.2019
3 U 8/18
Normen:
BGB § 833 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 25
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 143/14

Schadensersatzansprüche wegen der Beißattacke eines Hundes

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 8/18

DRsp Nr. 2019/7630

Schadensersatzansprüche wegen der Beißattacke eines Hundes

Der Halter eines gefährlichen Hundes bleibt i.S. von § 833 BGB verantwortlich für von diesem verursachte Schäden, wenn er das Tier zwar wegen seiner Gefährlichkeit in Pension gegeben hat, aber jederzeit entscheidungsgefugt über dessen Verwendung bleibt. Bei mehrfachen Bissen eines gefährlichen Hundes in Unterarme und Unterschenkel ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR angemessen (hier: aufgrund Mitverschulden von 1/3 20.000 EUR).

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.12.2017, Az. 1 O 143/14, werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 91.046,74 €.

Normenkette:

BGB § 833 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für die bei der Klägerin eingetretenen Folgen der Beißattacke eines zwischenzeitlich eingeschläferten Hundes.