OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2005
I-24 U 122/05
Normen:
BGB § 551 Abs. 3 § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 511
OLGReport-Düsseldorf 2006, 304
ZMR 2006, 280
Vorinstanzen:
AG Emmerich, - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 132/05

Schadensersatzpflicht des Pkw-Vermieters wegen Verlust der hinterlegten Kaution infolge Insolvenz - Pflicht zur getrennten Anlage der Kaution?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen I-24 U 122/05

DRsp Nr. 2005/21237

Schadensersatzpflicht des Pkw-Vermieters wegen Verlust der hinterlegten Kaution infolge Insolvenz - Pflicht zur getrennten Anlage der Kaution?

»Ohne besondere Vereinbarung braucht der Vermieter eines für fast sechs Monate vermieteten PKW die Kaution des Mieters nicht getrennt von seinem Vermögen anzulegen.«

Normenkette:

BGB § 551 Abs. 3 § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 266 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger mit Wohnsitz in österreich mietete am 3. Juli 2003 bei der T-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen Pkw VW Polo für die Dauer von 26 Wochen zu einem monatlichen Mietzins von 259,-- EUR. Vor Auslieferung des Pkw hatte der Kläger eine Kaution von 770,-- EUR zu zahlen. Der Kläger ermächtigte die Vermieterin, die jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis im Abbuchungsverfahren zu erheben. Auf dem Mietvertragsformular waren alle Geschäftskonten der Vermieterin aufgeführt. Entsprechend bestätigte die Klägerin die Vereinbarung mit Auftragsbestätigung Nr. 171456 vom 8. Juli 2003.