OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.1997
22 U 160/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)467c
DRsp I(145)492a-c
NZV 1997, 271
OLGR 1997, 284
OLGReport-Düsseldorf 1997, 284
VersR 1999, 64
ZfS 1998, 170
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 214/95

Schadensersatzpflicht eines Reifenhändlers wegen Verkaufs eines überalterten Reifens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 22 U 160/96

DRsp Nr. 1997/4666

Schadensersatzpflicht eines Reifenhändlers wegen Verkaufs eines überalterten Reifens

»1. Ein Reifenhändler, der einen 16 Jahre alten Reifen verkauft, der aufgrund seines altersbedingten Zustands auf der Autobahn platzt und einen Unfall verursacht, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wird, ist dem Fahrzeugeigentümer wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung schadenersatzpflichtig.2. Wenn ein Kraftfahrzeug auf freier Autobahnstrecke bei 120 km/h ins Schleudern gerät, ohne daß dafür außer dem Platzen des Reifens ein Grund erkennbar ist, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, daß es wegen des geplatzten Reifens zum Unfall kam.3. Reifen, die älter als 10 Jahre sind, dürfen nur noch benutzt werden, wenn sie vorher unter normalen Bedingungen im Einsatz waren.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Am 12.11.1992 verkaufte er dem Kl 2 Reifen und montierte sie hinten an dessen PKW. Am 1.7.1993 erlitt der Kl auf der A 2 einen Unfall, bei welchem der linke Hinterreifen platzte und der PKW erheblich beschädigt wurde. Durch Rückfrage bei dem Reifenhersteller wurde festgestellt, daß der geplatzte Reifen in der 41. Kalenderwoche 1976 produziert worden war.

Das LG hat den Bekl verurteilt, dem Kl den Schaden an dem PKW in Höhe von 13.120 DM zu ersetzen. Die Berufung des Bekl hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: