LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2016
9 Sa 1126/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 12523/15
ArbG Berlin, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 14493/15

Schadensersatzpflicht eines Software-Entwicklers wegen der Vergabe eines Passworts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 1126/16

DRsp Nr. 2017/7610

Schadensersatzpflicht eines Software-Entwicklers wegen der Vergabe eines Passworts

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB erfordert die konkrete Darlegung einer Pflichtverletzung. In der Vergabe eines Passwortes, die vom Hersteller einer Roboterstation und vom entsprechenden Programm aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist, liegt keine Pflichtverletzung. Macht ein Arbeitgeber geltend, der Arbeitnehmer habe weisungswidrig nicht das vorgegebene Passwort vergeben, muss dargelegt werden, welches Passwort hätte vergeben werden müssen sowie, wann und wie ggf. festgestellt wurde, dass dieses nicht vergeben wurde.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 2016, 1 Ca 12523/15, 1 Ca 14493/15 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 68/100 und der Beklagte zu 32/100 zu tragen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch.