OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.03.2010
4 U 504/09-146
Normen:
BGB § 249 S.1; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1252
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 83/09

Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer eines gewerblich genutzten Transportfahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 4 U 504/09-146

DRsp Nr. 2010/12220

Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer eines gewerblich genutzten Transportfahrzeugs

Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde "vier bis acht Wochen" dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen.

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.9.2009 - 9 O 83/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 505,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.355,79 EUR seit dem 11.2.2009 bis zum 23.3.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 2.023 EUR seit dem 12.4.2009 bis zum 23.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 77,20 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.