Die klagende Rechtsschutzversicherung begehrt von der beklagten Versicherungsnehmerin die Erstattung der direkt an die Rechtsanwälte der Beklagten bezahlten Honorare.
Die Beklagte ist bei der Klägerin rechtsschutzversichert. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zu Grunde.
Die Beklagte hatte am 08.07.1996 in Zürich eine Signalanlage, die bereits 10,6 Sekunden Rot gezeigt hatte, übersehen. Die Beklagte war der Ansicht, dass ihr Verhalten nicht als grober Verkehrsverstoß im Sinne des geltenden Schweizer Rechtes zu werten sei.
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