OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2000
7 U 110/00
Normen:
VVG § 62 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 194
VersR 2001, 758
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 244/00

Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers - Unterstützung des Versicherers nach Treu und Glauben - Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei Rückforderung überzahlter Anwaltsgebühren

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 7 U 110/00

DRsp Nr. 2001/6912

Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers - Unterstützung des Versicherers nach Treu und Glauben - Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei Rückforderung überzahlter Anwaltsgebühren

»Die Vermögenseinbuße, die die Rechtsschutzversicherung dadurch erleidet, dass der Versicherungsnehmer bei der Rückforderung versehentlich zu viel bezahlter Anwaltshonorare nicht mitwirkt, fällt nicht unter § 62 VVG. Insoweit kann eine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Unterstützung des Versicherers nach Treu und Glauben bestehen.Der Schaden, den der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG abzuwenden oder zu mindern hat, ist der, der an den versicherten Gütern oder Interessen direkt entstehen kann oder bereits entstanden ist.«

Normenkette:

VVG § 62 ;

Tatbestand:

Die klagende Rechtsschutzversicherung begehrt von der beklagten Versicherungsnehmerin die Erstattung der direkt an die Rechtsanwälte der Beklagten bezahlten Honorare.

Die Beklagte ist bei der Klägerin rechtsschutzversichert. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zu Grunde.

Die Beklagte hatte am 08.07.1996 in Zürich eine Signalanlage, die bereits 10,6 Sekunden Rot gezeigt hatte, übersehen. Die Beklagte war der Ansicht, dass ihr Verhalten nicht als grober Verkehrsverstoß im Sinne des geltenden Schweizer Rechtes zu werten sei.