OLG Oldenburg - Urteil vom 16.01.2004
6 U 155/03
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 226
DRsp I(123)501a-b

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugmängeln: Geltendmachung von Integritätszuschlag und Nutzungsausfallersatz vor Durchführung der Fahrzeugreparatur

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 6 U 155/03

DRsp Nr. 2004/14460

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugmängeln: Geltendmachung von Integritätszuschlag und Nutzungsausfallersatz vor Durchführung der Fahrzeugreparatur

Im Falle unfallbedingter Reparaturkostenabrechnung auf Gutachtenbasis kann auch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt hat, 1. ein Integritätszuschlag wegen eines höher als der Wiederbeschaffungswert ausgewiesenen Kostenbetrags gerechtfertigt sein; 2. ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz für die veranschlagte Reparaturdauer festgestellt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DAR 2004, 226
DRsp I(123)501a-b