SchlHOLG vom 13.03.1997
16 U 109/96
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1997, 370

SchlHOLG - 13.03.1997 (16 U 109/96) - DRsp Nr. 1998/1456

SchlHOLG, vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 16 U 109/96

DRsp Nr. 1998/1456

1. Ein Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht sämtliche Fragen des Versicherers vollständig und richtig zu beantworten. 2. Er kann sich nicht auf sein Unwissen zurückziehen, wenn sein Repräsentant über das notwendige Wissen verfügt, es aber nicht preisgibt. 3. Andernfalls würde der Schutzzweck der Aufklärungsobliegenheit leerlaufen.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1997, 370