Das Landgericht hat den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das ihn insoweit freisprechende Urteil des Amtsgerichts u.a. wegen Nötigung, begangen im Straßenverkehr unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Mit Beschluß vom selben Tage hat es dem Angeklagten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und zugleich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde erhoben, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
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