SchlHOLG - Beschluß vom 04.01.1994
1 Ws 503/93
Normen:
StPO § 111a Abs. 1 S. 1, § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 238
SchlHA 1995, 76
StV 1995, 345

SchlHOLG - Beschluß vom 04.01.1994 (1 Ws 503/93) - DRsp Nr. 1996/22657

SchlHOLG, Beschluß vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 503/93

DRsp Nr. 1996/22657

»Hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt, durch das ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB (endgültig) entzogen worden ist, bleibt daneben auch die Beschwerde gegen die von demselben Gericht ausgesprochene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig.«

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 1 S. 1, § 304 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das ihn insoweit freisprechende Urteil des Amtsgerichts u.a. wegen Nötigung, begangen im Straßenverkehr unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Mit Beschluß vom selben Tage hat es dem Angeklagten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und zugleich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde erhoben, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.