SchlHOLG - Beschluß vom 08.06.1994 (2 W 64/94) - DRsp Nr. 1995/9917
SchlHOLG, Beschluß vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 2 W 64/94
DRsp Nr. 1995/9917
Die Krankenkasse ist bei der Verfolgung übergegangener Schadensersatzansprüche des Versicherten befugt, den Namen und die Anschrift des Geschädigten in dem Anspruchsschreiben an den Schädiger zu offenbaren.Diese sind zwar personenbezogene Daten i.S.d. § 35SGB I und der § 67 ff. SGB X, deren Bekanntgabe grundsätzlich verboten ist; die Mitteilung ist jedoch durch die gesetzliche Aufgabe des Sozialleistungsträgers zur Beitreibung der übergegangenen Forderung gerechtfertigt.