SchlHOLG - Urteil vom 03.04.1982
9 U 86/81
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/839
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 31.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 401/80

SchlHOLG - Urteil vom 03.04.1982 (9 U 86/81) - DRsp Nr. 1996/1562

SchlHOLG, Urteil vom 03.04.1982 - Aktenzeichen 9 U 86/81

DRsp Nr. 1996/1562

DM 100000 Kapital und DM 300 monatliche Rente für einen 5 Jahre alten Kläger mit lebensgefährlichen Verbrennungen 2. und 3. Grades von insgesamt 65 % der Körperoberfläche, vorwiegend im Gesicht, am Hals, an den Oberarmen, sowie im Brust-, Mittel- und Oberbauchbereich, ferner im Bereich des Rückens und des dorsalen Oberschenkels. Mehrfache Hauttransplantationen; mehrmonatige stationäre Aufenthalte, teilweise kritischer Allgemeinzustand. Folgeerkrankung in Form einer Nierenbeckenentzündung und eines Nierenkonktrements. Die entstellenden Narben wurden operativ mit neuerlichen Hautverpflanzungen kosmetisch behandelt, es verbleiben kosmetisch stark störende Narbenbildungen mit flächenhafter Verfärbung an der Haut und Behinderung der Gesichtsmimik. Beide Ohrmuscheln sind dadurch verändert und fehlen zum Teil. Narbenstränge bestehen am Hals mit Behinderung der Beweglichkeit des Kopfes für Seitendrehung und Rückwärtsneigen. Flächenhafte Narben an der Brust und anb den Schultern mit ausgedehnten Narbenplatten im Oberkörperbereich und am rechten Oberschenkel. Narbenaufbrüche mit dauernder Notwendigkeit des Fettens. Nach Abschluß des Größenwachstums mehrfache, notwendige Nachoperationen. Erwerbsfähigkeit auf Dauer stark behindert.