SchlHOLG - Urteil vom 13.06.1994 (16 U 150/93) - DRsp Nr. 1995/9915
SchlHOLG, Urteil vom 13.06.1994 - Aktenzeichen 16 U 150/93
DRsp Nr. 1995/9915
Eine Wissenszurechnung nach der "Auge und Ohr-Rechtsprechung" scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer bei der Unterzeichnung des Versicherungsantrags erkennen mußte, daß der Agent entgegen den ihm mündlich vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben den Antrag grob unrichtig ausgefüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich der Erkenntnis verschließt, daß der Agent in der Absicht handelt, den ansonsten aussichtslosen Antrag bei dem Versicherer in Deckung zu bringen.