SchlHOLG - Urteil vom 14.05.1997
9 U 95/96
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
OLGR 1997, 274
OLGReport-Schleswig 1997, 274
VersR 1999, 202
ZfS 1998, 174

SchlHOLG - Urteil vom 14.05.1997 (9 U 95/96) - DRsp Nr. 1998/18131

SchlHOLG, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 9 U 95/96

DRsp Nr. 1998/18131

1. Liegen die von dem Gutachter ermittelten Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalls, kann der Geschädigte bei einer Eigenreparatur den Ersatz der von dem Gutachter geschätzten Kosten nur beanspruchen, wenn die Selbstreparatur fachgerecht - wie in einer Fachwerkstatt - und vollständig ausgeführt und nicht lediglich eine sog. Billigreparatur ausgeführt worden ist. 2. Ergibt die Schilderung des Geschädigten hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Eigenreparatur, sowohl was die Vorkommnisse der an den Arbeiten Beteiligten als auch die Ausstattung des Reparaturortes betrifft, durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Fachgerechtheit der Reparatur, steht es fest, daß die Reparatur unzureichend gewesen sein muß und bedarf es keiner Klärung dieser Frage durch Beweisaufnahme.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;