SchlHOLG - Urteil vom 20.02.1997
7 U 165/95
Normen:
BGB §§ 426 II, 812 I 1;
Fundstellen:
DRsp I(128)228b-c
OLGR 97, 138
OLGReport-Schleswig 1997, 138
ZfS 1998, 128

SchlHOLG - Urteil vom 20.02.1997 (7 U 165/95) - DRsp Nr. 1998/18132

SchlHOLG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 7 U 165/95

DRsp Nr. 1998/18132

1. Bei einem Unfall mit einem Dritten bilden Pferdehalter und Reiter haftungsrechtlich eine Haftungseinheit. 2. Ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Dritten nach Inanspruchnahme durch den geschädigten Reiter beim Pferdehalter nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs ist ausgeschlossen. 3. Hat ein Geschädigter vom Mitschädiger mehr erhalten, als dieser seiner Quote nach zu erbringen hatte, und wird der mit dem Geschädigten eine Haftungseinheit bildende weitere Schädiger von Forderungen des Geschädigten gegen ihn befreit, kann ein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung bestehen. Das ist dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem nicht leistenden Schädiger und dem Geschädigten ein Haftungsausschluß vereinbart ist.

Normenkette:

BGB §§ 426 II, 812 I 1;
Fundstellen
DRsp I(128)228b-c
OLGR 97, 138
OLGReport-Schleswig 1997, 138
ZfS 1998, 128