SchlHOLG - Urteil vom 20.06.1997
14 U 64/96
Normen:
BGB §§ 249 S. 2, 252, 554;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 1997, 326
ZfS 1998, 136

SchlHOLG - Urteil vom 20.06.1997 (14 U 64/96) - DRsp Nr. 1998/18130

SchlHOLG, Urteil vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 14 U 64/96

DRsp Nr. 1998/18130

1. Wird einem Leasingnehmer wegen Zahlungsverzuges mit den Leasingraten fristlos gekündigt, kann der Leasinggeber nach § 554 BGB Schadensersatz für den durch die Kündigung verursachten Schaden ersetzt verlangen. 2. Für die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches, der als Nichterfüllungsschaden zu qualifizieren ist, gilt § 252 S. 2 BGB : der Betrag ist zu ersetzen, den der Leasinggeber bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhalten hätte, vermindert um seine durch die vorzeitige Beendigung des Leasingverhältnisses ersparten Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung erwachsenen Vorteile. 3. Der Leasinggeber erfüllt seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache nicht ausnahmslos durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis, sondern ist verpflichtet, auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachzugehen. 4. Ein Leasinggeber verletzt seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung eines vorzeitig zurückgegebenen Leasingfahrzeuges jedenfalls dann nicht, wenn er eine Veräußerung an einen Händler zu einem Preis vornimmt, der höher als der von einem Sachverständigen als angemessen bezeichnete Preis liegt.

Normenkette:

BGB §§ 249 S. 2, 252, 554;
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 1997, 326
ZfS 1998, 136