OLG Köln - Urteil vom 21.04.1997
12 U 114/96
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)349b
OLGReport-Köln 1998, 298
VersR 1998, 1036
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 100/95

Schmerzensgeld für einen abgeschossenen Hoden

OLG Köln, Urteil vom 21.04.1997 - Aktenzeichen 12 U 114/96

DRsp Nr. 1998/18640

Schmerzensgeld für einen abgeschossenen Hoden

»1. Schmerzensgeld von 20.000 DM für Verlust eines Hodens als Folge eines Pistolenschusses bei nicht unerheblichem Mitverschulden des Geschädigten (Student) ohne Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit.2. Dem Geschädigten, der sich als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Schädiger anschließt, steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Kosten nicht zu, gleichgültig ob das Strafverfahren eingestellt worden ist oder zu einer Verurteilung des Schädigers geführt hat.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist jedenfalls insoweit nicht begründet, als sie sich gegen die Beklagten zu 1., 2. und 5. richtet und mit ihr Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. verfolgt werden, die über den Betrag hinausgehen, den das Landgericht dem Kläger gegen den Beklagten zu 3. zugesprochen hat. Zur Begrenzung des Streitstoffes und Vermeidung unnötiger Kosten erachtet der Senat es für sachgerecht, insoweit Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu erlassen.

1. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller 5 Beklagten nach §§ 830 Abs. 1, 840 BGB besteht nicht.