Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 1995 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts richtig ist und sein Vorbringen im Berufungsrechtszug ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, § 543 Abs. 1 ZPO.
Ergänzend ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:
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