KG - Urteil vom 11.07.1996
12 U 3625/95
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)333c
KGR 1996, 210
NZV 1996, 455
VerkMitt 1997, 19
VersR 1997, 327
ZfS 1996, 451
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 216/94

Schmerzensgeldanspruch des Verunglückten bei unmittelbarer den Todesfolge

KG, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 12 U 3625/95

DRsp Nr. 1997/1600

Schmerzensgeldanspruch des Verunglückten bei unmittelbarer den Todesfolge

»1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Verunglückten besteht nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat; dies ist auch dann der Fall, wenn der Tod nicht augenblicklich eintritt, sondern der Sterbevorgang naturgemäß noch kurze Zeit in Anspruch nimmt.2. In derartigen Fällen liegt keine "Verletzung des Körpers oder der Gesundheit" im Sinne des § 847 BGB, sondern eine Tötung vor, für die ein Schmerzensgeldanspruch nicht vorgesehen ist.«

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 1995 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts richtig ist und sein Vorbringen im Berufungsrechtszug ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, § 543 Abs. 1 ZPO.

Ergänzend ist lediglich auf folgendes hinzuweisen: