OLG Zweibrücken - Urteil vom 23.06.2021
1 U 20/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 494/15

Schmerzensgeldanspruch nach einem VerkehrsunfallBemessungskriterien für Schmerzensgeld

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 20/20

DRsp Nr. 2021/10562

Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall Bemessungskriterien für Schmerzensgeld

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.01.2020, Az. 4 O 494/15, in den Ziffern 1. und 2. abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zu einem weiteren Schmerzensgeld von mehr als ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von mehr als ... € in der Zeit vom 04.09.2015 bis 22.06.2016 und aus einem Betrag von mehr als ... € in der Zeit vom 23.06.2016 bis 14.11.2018 verurteilt worden ist.

2.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagte 93% und der Kläger 7% zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu 79% und der Kläger zu 21% zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.