Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2021 aufgehoben in den Aussprüchen über
a)die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe,
b)die Gesamtfreiheitsstrafe und
c)die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen vor der Maßregel;
jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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