BGH - Beschluss vom 08.11.2023
4 StR 460/22
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 367/20

Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 4 StR 460/22

DRsp Nr. 2024/837

Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nur der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es im Sinne eines eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es hingegen für sich genommen nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 2022 wird verworfen.