OLG Köln - Urteil vom 25.04.1997
19 U 32/95
Normen:
BGB §§ 833, 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)95c
OLGReport-Köln 1998, 52
VersR 1998, 377

Schutz von Besuchern vor freilaufenden Hunden

OLG Köln, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 19 U 32/95

DRsp Nr. 1998/2206

Schutz von Besuchern vor freilaufenden Hunden

»1. Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen, daß der Hund Besucher angreift, wenn sie das freizugängliche Hofgelände betreten. Ermuß deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schützen.2. 5000 DM Schmerzensgeld sind für eine als Folge eines Hundebisses erlittene schmerzhafte Wunde am Skrotum mit dauerhaftem Taubheitsgefühl im Bereich der linken Skrotalhälfte, zehn Tagen stationärer Krankenhausbehandlung und vier Wochen Arbeitsunfähigkeit angemessen.«

Normenkette:

BGB §§ 833, 847 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat ganz überwiegenden, die des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Daß dem Kläger grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB und ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 833 Satz 1, 249 ff. BGB zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Der Kläger wurde unstreitig durch Anspringen und Beißen des Hundes "R." des Beklagten am 6.5.1989 am Körper verletzt. Damit realisierte sich die typischerweise von einem Hund ausgehende Tiergefahr.