I.
Das Amtsgericht Bottrop hat mit dem angefochtenen Urteil gegen die Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat - fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG - eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Urteils war bei der Betroffenen mit Hilfe des Atemalkoholmessgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential innerhalb eines Abstandes von höchstens 5 Minuten eine Doppelmessung der Atemalkoholkonzentration durchgeführt worden. Die erste Messung erfolgte um 03.07 Uhr; das Atemvolumen betrug 3,0 l; die Atemzeit 7,0 Sekunden; die Atemtemperatur 35,2 °C. Die Messung ergab einen Wert von 0,42 mg/l für die Atemalkoholkonzentration.
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