OLG Köln - Urteil vom 03.09.1997
17 U 31/97
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1 ; BGB § 138 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 66
BB 1998, 129
DRsp I(111)244a
FamRZ 1998, 1030
JurBüro 1998, 257
OLGReport-Köln 1998, 18
VersR 1998, 520
ZfS 1999, 177

Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung des Anwalts

OLG Köln, Urteil vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 17 U 31/97

DRsp Nr. 1998/2202

Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung des Anwalts

»1. Auf Honorarvereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAGO sind die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit eines Austauschvertrages, nach denen ein grobes Mißverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB schon vorliegen kann, wenn die vereinbarte Vergütung den Wert der zu erbringenden Gegenleistung um mehr als 100 % übersteigt (z.B. BGH, NJW 1992, 899), mit Rücksicht auf die Regelung des § 3 Abs. 3 BRAGO, nach der ein vereinbartes unangemessen hohes Honorar im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann, nicht anwendbar.2. Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an sein Honorarversprechen festzuhalten. Die nach § 3 Abs. 1 BRAGO vereinbarte Vergütung ist im allgemeinen nicht als unangemessen hoch anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Gebühren um das Fünf- oder Sechsfache übersteigt.3. Das Gericht hat ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO nur einzuholen, wenn es die Herabsetzung des vereinbarten Honorars nach S. 1 dieser Bestimmung beabsichtigt.«

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1 ; BGB § 138 ;

Tatbestand: