VGH Bayern - Beschluss vom 27.01.2017
11 CS 16.2403
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 16.4218

Sofortige Vollziehbarkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B wegen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 11 CS 16.2403

DRsp Nr. 2018/14263

Sofortige Vollziehbarkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B wegen Cannabiskonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 24. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verurteilte das Amtsgericht Kassel den Antragsteller wegen unerlaubten Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zugleich verhängte es eine Geldbuße von 500,- Euro und einen Monat Fahrverbot wegen der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 11. Februar 2014 um ca. 17.40 Uhr gemäß dem Gutachten des Universitätsklinikums Gießen vom 20. Februar 2014 mit einer Konzentration von 2,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 110 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut (Entnahmezeitpunkt ca. 18.25 Uhr) ein Fahrzeug geführt hatte. Bei der Polizeikontrolle gab der Antragsteller an, in den zurückliegenden Tagen mehrfach Cannabis konsumiert zu haben.