BGH - Beschluß vom 26.05.1994
III ZB 11/94
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 9
DRsp IV(412)229Nr. 6h (Ls)
DtZ 1995, 177
MDR 1994, 1250
VersR 1995, 71

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung eines Rechtsmittels nach Umstrukturierung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern im Hinblick auf die Rechtsmittelzuständigkeit des angerufenen Gerichts

BGH, Beschluß vom 26.05.1994 - Aktenzeichen III ZB 11/94

DRsp Nr. 1994/3163

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung eines Rechtsmittels nach Umstrukturierung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern im Hinblick auf die Rechtsmittelzuständigkeit des angerufenen Gerichts

»Auf telefonische Angaben des Gerichts zur Rechtsmittelzuständigkeit, die die Unsicherheit des Auskunftgebenden - hier des Rechtspflegers - über die nach der Umstrukturierung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern eingetretenen Änderungen deutlich werden lassen, darf sich der für den rechtzeitigen Zugang des Rechtsmittels verantwortliche rechtskundige Vertreter einer Partei nicht verlassen.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;