SchlHOLG - Urteil vom 12.08.2004
7 U 153/03
Normen:
StVO § 3 I 3 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 464
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6/03

Sorgfaltspflichten des Vorfahrtsberechtigten bei Annäherung an einen Kreuzungsbereich bei aufziehenden Nebelschwaden - Zahlungen des Haftpflichtversicherers bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund

SchlHOLG, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 7 U 153/03

DRsp Nr. 2004/18926

Sorgfaltspflichten des Vorfahrtsberechtigten bei Annäherung an einen Kreuzungsbereich bei aufziehenden Nebelschwaden - Zahlungen des Haftpflichtversicherers bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund

»1. Bei aufziehenden Nebelschwaden muss der Vorfahrtsberechtigte bei Annäherung an einen Kreuzungsbereich seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabsetzen. 2. Zahlungen des Haftpflichtversicherers stellen bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund kein deklaratorisches Anerkenntnis dar.«

Normenkette:

StVO § 3 I 3 ; BGB § 781 ;

Tatbestand:

Die klägerische Gemeindehaftpflichtversicherung begehrt 75 % ihrer Zahlungen anlässlich eines Verkehrsunfalls zurück, weil sie von einer überhöhten Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten nichts gewusst habe, 25 % Mithaftung rechne sie sich als Betriebsgefahr an.

Der wartepflichtige Versicherungsnehmer der Kläger überquerte mit seinem Traktor bei aufziehenden Nebelschwaden unterschiedlicher Stärke den Kreuzungsbereich; das von rechts kommende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Beklagten habe er nicht kommen sehen. Der Beklagte, welcher die Annäherungsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 70 km/h herabgesetzt hatte, stieß im Kreuzungsbereich mit dem Traktor zusammen.