Die klägerische Gemeindehaftpflichtversicherung begehrt 75 % ihrer Zahlungen anlässlich eines Verkehrsunfalls zurück, weil sie von einer überhöhten Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten nichts gewusst habe, 25 % Mithaftung rechne sie sich als Betriebsgefahr an.
Der wartepflichtige Versicherungsnehmer der Kläger überquerte mit seinem Traktor bei aufziehenden Nebelschwaden unterschiedlicher Stärke den Kreuzungsbereich; das von rechts kommende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Beklagten habe er nicht kommen sehen. Der Beklagte, welcher die Annäherungsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 70 km/h herabgesetzt hatte, stieß im Kreuzungsbereich mit dem Traktor zusammen.
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