BGH - Beschluß vom 15.06.1994
IV ZB 6/94
Normen:
ZPO §§ 233, 182 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1815
BGHR ZPO § 182 Niederlegung 1
BGHR ZPO § 233 Nichterreichbarkeit 3
BGHR ZPO § 294 Abs. 1 Glaubhaftmachung 1
DRsp IV(412)226Nr. 4b (Ls)
MDR 1994, 1035
NJW 1994, 2898
VersR 1995, 73
ZIP 1994, 1312
r+s 1994, 480

Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

BGH, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen IV ZB 6/94

DRsp Nr. 1994/3082

Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

»Geht die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung nach ihrem Einwurf in den Türeinwurfschlitz einer Wohnung verloren, so indiziert die Unkenntnis des Empfängers von der Zustellung allein noch nicht dessen mangelnde Sorgfalt bei der Postannahme.«

Normenkette:

ZPO §§ 233, 182 ;

I. Durch Versäumnisurteil vom 27. Mai 1993 ist der Beklagte verurteilt worden, insgesamt 164.520 DM Krankentagegeld, das er in der Zeit von Mai bis November 1988 erhalten hatte, an die Klägerin zurückzuzahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 30. Juni 1993 durch Niederlegung zur Post zugestellt worden. Die bei der Poststelle niedergelegte Urteilsausfertigung wurde dort nicht abgefordert; sie befindet sich jetzt wieder bei den Akten.