BGH - Urteil vom 02.07.1985
VI ZR 22/84
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 313
MDR 1985, 1013
NJW 1986, 184
VRS 69, 336
VerkMitt 1986, 9
VersR 1985, 1088
r+s 1985, 241
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Entgegenkommen von Kindern auf Fahrrädern auf einem schmalen Gehweg

BGH, Urteil vom 02.07.1985 - Aktenzeichen VI ZR 22/84

DRsp Nr. 1994/4414

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Entgegenkommen von Kindern auf Fahrrädern auf einem schmalen Gehweg

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer Vorkehrungen zur Abwendung eines Unfalls treffen muß, wenn ihm auf einem neben der Fahrbahn gelegenen schmalen Gehweg Kinder auf Fahrrädern entgegenkommen.« 1. An die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers gegenüber kleineren Kindern und Kindern im grundschulpflichtigen Alter, die sich auf Wegen und Fahrbahnen aufhalten, sind hohe Anforderungen zu stellen. 2. Diese Anforderungen dürfen aber dann nicht überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist. 3. Der Kraftfahrer hat nur dann Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr - wie Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft - zu treffen, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können.