BGH - Beschluss vom 14.02.2017
4 StR 422/15
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; OWiG § 10; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; FeV § 2 Abs. 1; StVZO § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 62, 42
DAR 2017, 331
DAR 2017, 685
NStZ 2017, 480
NStZ-RR 2017, 5
NZV 2017, 227
VRS 2018, 277

Sorgfaltswidriges Verhalten durch Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut; Fahrlässiges Führen eines Kfz unter Wirkung berauschender Mittel; Rechtliche Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 4 StR 422/15

DRsp Nr. 2017/6287

Sorgfaltswidriges Verhalten durch Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut; Fahrlässiges Führen eines Kfz unter Wirkung berauschender Mittel; Rechtliche Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Rechtsfrage

StPO § 261 Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

Tenor

Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; OWiG § 10; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; FeV § 2 Abs. 1; StVZO § 31 Abs. 1;

Gründe

I.