OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2005
I-1 U 170/04
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 7 § 16 § 18 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 18.08.2004 - 18.08.2004,

Sozialversicherungsrecht: Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII;

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen I-1 U 170/04

DRsp Nr. 2005/17779

Sozialversicherungsrecht: Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII;

1. Nimmt eine Arbeitnehmerin als Beifahrerin in einem PKW in keiner Weise Einfluss auf die Organisation oder konkrete Ausgestaltung einer gemeinschaftlichen Fahrt zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung, bestimmt die Arbeitgeberin in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine eigene Haftung als Fahrzeugführerin und -halterin maßgeblichen risikoprägenden Faktoren, so dass sich die Fahrt grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet.2. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs muss sich die Geschädigte den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil hinsichtlich der Entstehung des Unfallereignisses, der unstreitig in Höhe von 25 % auf ihre Arbeitgeberin in deren Eigenschaft als Fahrerin des Unfallfahrzeugs entfällt, nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anspruchsmindernd entgegen halten lassen.