OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2010
1 SsBs 127/09
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 267; StVG § 3;
Fundstellen:
VRR 2010, 123
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 30.10.2009

Standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren; Riegl FG 21 - P

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 1 SsBs 127/09

DRsp Nr. 2010/20328

Standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren; Riegl FG 21 - P

1. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P gerecht. 2. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 267; StVG § 3;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009, durch das er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h zu einer Geldbuße von 105 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Lasermessgerät Riegl FG 21/P.

Das Rechtsmittel ist ungegründet. Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Verwerfungsantrag vom 17. Dezember 2009 ist anzumerken: