Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009, durch das er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h zu einer Geldbuße von 105 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Lasermessgerät Riegl FG 21/P.
Das Rechtsmittel ist ungegründet. Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Verwerfungsantrag vom 17. Dezember 2009 ist anzumerken:
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