OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2005
4 Ss OWi 575/05
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 11.11.2004

standardisiertes Messverfahren, Bezeichnung als Radarmessung ausreichend, Identifizierung des Betroffenen, Libi, Verweisung, keine Eignung zur Identifizierung, schlechtes Foto, Libi, Absehen vom Fahrverbot, keine unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 575/05

DRsp Nr. 2006/26789

standardisiertes Messverfahren, Bezeichnung als Radarmessung ausreichend, Identifizierung des Betroffenen, Libi, Verweisung, keine Eignung zur Identifizierung, schlechtes Foto, Libi, Absehen vom Fahrverbot, keine unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen

»1. Die Bezeichnung eines Messverfahrens als "Radarmessung" ist bei einem standardisierten Messverfahren ausreichend. 2. Zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil im Fall der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Brilon hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 150,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen und die ebenfalls zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die sich mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Nichtverhängung des Regelfahrverbotes wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2005 klarstellend die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.