FG München - Urteil vom 28.07.2004
4 K 1187/01
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 9a § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 233

Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr; zu § 3a Nr. 9a KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 4 K 1187/01

DRsp Nr. 2004/19149

Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr; zu § 3a Nr. 9a KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Die Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr gemäß § 3 Nr. 9a setzt wie in § 10 Abs. 1 KraftStG keine tatsächliche begünstigte Verwendung voraus, es sei denn, es liegt eine befreiungsschädliche Verwendung vor, wobei die Auslandsnutzung außer Betracht bleibt.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 9a § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9a KraftStG erfüllt sind.

Die Klägerin betreibt ein internationales Fuhrunternehmen, das im kombinierten Verkehr Schiene/Straße Containertransporte durchführt.

Mit Antrag vom 22.11.1999 beantragte die Klägerin für die am 17.11.1999 zugelassene Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG.

Mit KraftSt-Bescheid vom 02.12.1999 (Bl. 8 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) für dieses Fahrzeug ab dem 17.11.1999 KraftSt in Höhe von 3.500 DM jährlich fest.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Containern mit einem Inhalt von ca. 40 Kubikmetern in Italien ab dem Umschlagsort Verona im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport der Container eingesetzt werde.