OLG Köln - Beschluß vom 08.01.1997
16 Wx 319/96
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)308c
OLGReport-Köln 1997, 234
WuM 1997, 637

Stillschweigende bindende Gebrauchregelung für die Nutzung von Kfz-Stellplätzen

OLG Köln, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 319/96

DRsp Nr. 1997/9523

Stillschweigende bindende Gebrauchregelung für die Nutzung von Kfz-Stellplätzen

»Die Eigentümer einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage können durch jahrelange einverständliche Übung schuldrechtliche Sondernutzungsrechte an einzelnen Stellplätzen für einzelne Wohnungseigentümer begründen, die für die Zukunft nur noch durch entsprechende Vereinbarung aller Wohnungseigentümer aufgehoben werden können.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)308c
OLGReport-Köln 1997, 234
WuM 1997, 637