Stillschweigende bindende Gebrauchregelung für die Nutzung von Kfz-Stellplätzen
OLG Köln, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 319/96
DRsp Nr. 1997/9523
Stillschweigende bindende Gebrauchregelung für die Nutzung von Kfz-Stellplätzen
»Die Eigentümer einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage können durch jahrelange einverständliche Übung schuldrechtliche Sondernutzungsrechte an einzelnen Stellplätzen für einzelne Wohnungseigentümer begründen, die für die Zukunft nur noch durch entsprechende Vereinbarung aller Wohnungseigentümer aufgehoben werden können.«