Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 07.01.2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 03.08.2015 wurde der Angeklagte wegen Störung öffentlicher Betriebe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen verworfen.
Zur Sache hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
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