OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2016
1 RVs 186/16
Normen:
StGB § 316b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.01.2016

Störung öffentlicher Betriebe durch Anketten an Gleisstrecke

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 1 RVs 186/16

DRsp Nr. 2016/17007

Störung öffentlicher Betriebe durch Anketten an Gleisstrecke

Das Anketten an eine Gleisstrecke unterfällt dem Tatbestand der Veränderung und Störung einer dem Betrieb dienenden Sache.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 07.01.2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 316b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 03.08.2015 wurde der Angeklagte wegen Störung öffentlicher Betriebe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen verworfen.

Zur Sache hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: