OLG Hamburg - Beschluss vom 27.03.2009
3-13/09
Normen:
StGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 404
NJW 2009, 2074
NZV 2009, 301
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 31/09

Strafbarkeit des weiteren Entfernens vom Unfallort nach Kenntniserlangung von der Beteiligung am Unfall

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 3-13/09

DRsp Nr. 2009/28328

Strafbarkeit des weiteren Entfernens vom Unfallort nach Kenntniserlangung von der Beteiligung am Unfall

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (gegen OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 88).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 20. November 2008 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgerichts Hamburg-Harburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.09.2008 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.11.2008 die Höhe eines Tagessatzes auf 40 Euro reduziert und die Berufung im Übrigen verworfen.