OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2009
2 Ss 155/08
Normen:
StGB § 263; StGB § 263a; StGB § 265a;
Fundstellen:
K&R 2009, 268
MMR 2009, 484
NJW 2009, 1287
NStZ 2009, 390
StV 2009, 474
wistra 2009, 246
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 23.07.2008

Straflosigkeit einer in Zahlungsunwilligkeit erfolgten Bestellung eines Computerprogramms im Internet nach unentgeltlicher Erteilung eines Passworte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 155/08

DRsp Nr. 2009/4354

Straflosigkeit einer in Zahlungsunwilligkeit erfolgten Bestellung eines Computerprogramms im Internet nach unentgeltlicher Erteilung eines Passworte

Wer unter Benutzung eines ihm zugeteilten Passwortes im Internet in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen, Leistungen über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen bestellt, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, begeht keinen Betrug gemäß § 263 StGB, keinen Computerbetrug gemäß § 263a StGB und auch keine Leistungserschleichung im Sinne von § 265a StGB.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts F. vom 23. Juli 2008 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 263; StGB § 263a; StGB § 265a;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht F. den Angeklagten unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts F. vom 18.8.2005, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Betrugs in 11 Fällen zu einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war, wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.