FFH-RL Art. 4, 6; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 6c ; BNatSchG § 8 Abs. 1, 2 S. 1, 4, Abs. 3, 9; BayNatSchG Art. 6a Abs. 1 S. 1, 4, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Art. 49a Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 63, 945
BVerwGE 112, 140
DÖV 2001, 687
NJW 2001, 2273
NZV 2001, 226
UPR 2001, 144
ZUR 2001, 214
Straßenplanungsrecht - FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche Vorwirkungen; Eingriffsregelung; naturschutzrechtliche Abwägung; Berücksichtigung von Ersatzmaßnahmen; Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Untersagungstatbestand; Abwägungsmangel; ergänzendes Verfahren.
BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 4 A 18.99
DRsp Nr. 2001/4902
Straßenplanungsrecht - FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche Vorwirkungen; Eingriffsregelung; naturschutzrechtliche Abwägung; Berücksichtigung von Ersatzmaßnahmen; Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Untersagungstatbestand; Abwägungsmangel; ergänzendes Verfahren.
»1. Das Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1) wird grundsätzlich nicht durch Art. 6 FFH-RL, sondern durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen bestimmt, durch die verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.2. Überwiegen bei der nach Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 3BNatSchG) gebotenen Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so ist der Eingriff zwingend zu untersagen.3. Bei der Bilanzierung im Rahmen des Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG dürfen nur Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, die den Charakter von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) haben. Ersatzmaßnahmen sind außer Acht zu lassen.
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