»1. Das Bereitstellen von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden.2. "Geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" gem. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden. Eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist dagegen nicht erforderlich.3. Die Regelung in der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990) - RLS 90 - über die höchste zugrunde zu legende Geschwindigkeit (Pkw 130 km/h; Lkw 80 km/h) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.4. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts "DStrO" von -2 dB (A) nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, 0/8 und 0/10 ohne Absplittung" begegnet keinen Bedenken.
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