BVerwG - Urteil vom 13.03.1997
3 C 5.97
Normen:
StVO § 29 Abs. 1 § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 413
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.07.1994
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 4886/94

Straßenverkehrsrecht - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Autoralley

BVerwG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 3 C 5.97

DRsp Nr. 2007/3892

Straßenverkehrsrecht - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Autoralley

1. In § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO ist der Begriff der Ausnahme der Rechtsfolgenseite zugeordnet, in der auch die Ermessensermächtigung angesiedelt ist. Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen der Annahme entgegen, die Vorschrift verlange ein objektives - und gerichtlich voll überprüfbares - Tatbestandsmerkmal des besonderen Ausnahmefalls. 2. Zwar soll die Vorschrift eine Abweichung von den generellen Bestimmungen der StVO ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt jedoch den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt.

Normenkette:

StVO § 29 Abs. 1 § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Autorallye, die der Kläger im September 1993 im Rhein-Sieg-Kreis rund um die Stadt Bonn durchführen wollte.