BVerwG - Beschluß vom 25.03.1997
3 B 22.97
Normen:
StVZO § 31a ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 2664/96

Straßenverkehrsrecht - Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage, Berücksichtigung von in der Person des Fahrzeughalters liegenden subjektiven Umständen

BVerwG, Beschluß vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 3 B 22.97

DRsp Nr. 2007/3881

Straßenverkehrsrecht - Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage, Berücksichtigung von in der Person des Fahrzeughalters liegenden subjektiven Umständen

1. Bei Verkehrsverstößen von einigem Gewicht ist die Fahrtenbuchauflage grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. 2. Da die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO tatbestandlich voraussetzt, daß der verantwortliche Fahrzeuglenker nicht festgestellt werden kann, scheidet die Berücksichtigung von in seiner Person liegenden subjektiven Umständen von vornherein aus.

Normenkette:

StVZO § 31a ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerde genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 u.a. - DAR 1996, 196 ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Das ist hier nicht der Fall.