VG Augsburg - Beschluss vom 17.10.2005
3 S 05.1058
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 28 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 Art. 8 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchens einer nach vorangegangenem Entzug in der Tschechischen Republik erworbenenen EU-Fahrerlaubnis, Vorangegangener Drogenkonsum

VG Augsburg, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 3 S 05.1058

DRsp Nr. 2007/8072

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchens einer nach vorangegangenem Entzug in der Tschechischen Republik erworbenenen EU-Fahrerlaubnis, Vorangegangener Drogenkonsum

1. In der Tat lässt sich vertreten, dass die inländischen Verkehrsbehörden solche Eignungszweifel nicht berücksichtigen dürfen, die ihre Grundlage ausschließlich im Zeitraum vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis haben. Denn Art. 7 Abs. 1a der Richtlinie 91/439/EWG legt fest, dass die Ausstellung des Führerscheines außerdem davon abhängt, dass der Bewerber die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe des Anhangs III erfüllt. Hierzu gehört nach Nr. 15 des Anhangs III auch der Ausschluss regelmäßiger Einnahme von psychotropen Stoffen. Damit könnte sich der Antragsteller darauf berufen, dass die tschechischen Behörden keine Eignungszweifel mehr gesehen hätten; ein Ergebnis, das nach europäischem Recht die inländischen Behörden zu akzeptieren hätten.