BVerwG - Beschluß vom 16.10.1995
11 B 142.95
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11813/94

Straßenverkehrsrecht: Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei erstmaligem Auftreten einer psychischen Erkrankung

BVerwG, Beschluß vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 11 B 142.95

DRsp Nr. 2007/13748

Straßenverkehrsrecht: Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei erstmaligem Auftreten einer psychischen Erkrankung

Es ist nicht zweifelhaft, daß es psychische Erkrankungen gibt, die "bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird" (BVerfGE 89, 69 >85<).

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 >91 f.<). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.