VG Meiningen - Beschluss vom 05.04.2005
2 E 193/05.Me
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ThürVBl 2005, 166

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabis-Konsum

VG Meiningen, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 2 E 193/05.Me

DRsp Nr. 2007/8098

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabis-Konsum

»1. Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen jedenfalls bei einem THC-Carbonsäurewert ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen. 2. Der Nachweis von Cannabis-Wirkstoffen in einer Blutprobe wird nicht durch das negative Testergebnis einer neuerlichen Blutprobe, die Monate später abgenommen wurde, in Frage gestellt.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 23.02.2005. Hiermit wurde der Antragstellerin die ihr erteilte Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1) und sie wurde aufgefordert, den Führerschein abzugeben (Nr.2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung in Nr. 2 nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 4).

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.