VG Kassel - Beschluss vom 06.07.2005
2 G 915/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum

VG Kassel, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 G 915/05

DRsp Nr. 2006/28607

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum

1. Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV entzieht die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wer regelmäßig Cannabis einnimmt. 2. Dies trifft auf denjenigen zu, der gegenüber der Polizei erklärt hat, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.06.2005 wiederherzustellen,

ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV entzieht die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wer regelmäßig Cannabis einnimmt.