VG Weimar - Beschluss vom 22.07.2005
2 E 869/05.We
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 14 § 46 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ThürVBl 2006, 43

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabis-Konsum

VG Weimar, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 2 E 869/05.We

DRsp Nr. 2007/8108

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabis-Konsum

»Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung kann bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden. Daher lässt sich bei solchen THC-Konzentrationen auch nicht der Schluss ziehen, der Verkehrsteilnehmer könne im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 14 § 46 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag hat Erfolg.