VG Ansbach - Beschluss vom 04.07.2005
AN 10 S 05.01892
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 2, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

VG Ansbach, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen AN 10 S 05.01892

DRsp Nr. 2007/8060

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

1. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten.